Der
Schadensersatz
(auch ''Schadenersatz'') ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden.
Im deutschen Privatrecht wird der Schadensersatz differenziert betrachtet:
Schadenersatzansprüche
Regelmäßig ist eine rechtswidrige Pflichtverletzung Haftungsgrundlage. Weiter ist erforderlich, dass der Haftende schuldhaft, also
vorsätzlich .html">fahrlässig .html"> (
Zivilrecht)s gehandelt hat. Ausnahme hierfür ist die verschuldensunabhängige oder
Gefährdungshaftung | (
Gefährdungshaftung), die vor allem im Straßenverkehr eine Rolle spielt.
Schadensersatzanspruch kann auch begründet werden aufgrund
unerlaubte Handlung .html"> (
Staatshaftung) des
Dienstherr .html"> (
Beamte)n (
Haftung bei Amtspflichtverletzung .html"> (
unerlaubte Handlungen) gem. (§ 249 ff. i.V.m. § 839 BGB oder bei
Opfer .html"> (
Gewaltstraftat)en gem.
Staatshaftungsgesetz .html"> (
Opferentschädigungsgesetz)- hierbei Regelung über die
Landesversorgungsämter .html"> (
Kriminalitätsopferhilfe)einrichtung
Weißer Ring | (
Weißer Ring).
Der Schaden muss nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur äquivalent und adäquat kausal verursacht wurden sein. Die potenziell schädigende Handlung muss auch nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Schadenseintritt gewesen sein, ferner muss die Handlung geeignet gewesen sein, den Schaden hervorzurufen. Der Schaden darf also nicht unter besonders ungewöhnlichen Umständen durch die Handlung entstanden sein.
Rechtsfolge Schadensersatz
Das deutsche
Schadensrecht .html"> (
Naturalrestitution)" Geldersatz kann nur subsidiär verlangt werden. Die Regelung des Umfangs der Schadenersatzpflicht findet sich in den §§ 249-253 BGB.
Schadensersatz wird grundsätzlich für materielle Einbußen gewährt. Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht inzwischen gem. § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Freiheit, Gesundheit, Körper und sexueller Selbstbestimmung einen Ausgleich durch das sog.
Schmerzensgeld | (
Schmerzensgeld) vor.
Mitverschulden des Geschädigten
Der Schadensersatz wurde nach dem deutschen Recht des 19. Jahrhunderts vollständig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden nachzuweisen war. Mit der Einführung des
Bürgerlichen Gesetzbuches | (
Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches) 1900 wurde nach § 254 BGB davon abgewichen. Nunmehr ist der Schadensersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte die Schadensverursachung mit verschuldet hat.
Charakter
Das Schadensersatzrecht hat in Deutschland nur ganz ausnahmsweise (v.a. im Presserecht die Bedeutung einer Sanktion. Es soll regelmäßig lediglich den entstandenen Schaden ausgleichen. Weitere Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen verwirklichter Straftatbestände bleiben daher unberührt. Im angelsächsischen Rechtskreis ist im
Common Law .html"> (
punitive damages) entwickelt worden, sodass die Schadensersatzansprüche auch präventiven und repressiven Charakter haben, also den Schädiger von künftigen Verletzungshandlungen abhalten und ihn für die begangene Rechtsverletzung bestrafen wollen.
Rechtslage in Österreich
Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341
ABGB .html"> (
Gefährdungshaftung).
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