Der

Schadensersatz

(auch ''Schadenersatz'') ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden. Im deutschen Privatrecht wird der Schadensersatz differenziert betrachtet:

Schadenersatzansprüche

Regelmäßig ist eine rechtswidrige Pflichtverletzung Haftungsgrundlage. Weiter ist erforderlich, dass der Haftende schuldhaft, also vorsätzlich .html">fahrlässig .html"> (Zivilrecht)s gehandelt hat. Ausnahme hierfür ist die verschuldensunabhängige oder Gefährdungshaftung | (Gefährdungshaftung), die vor allem im Straßenverkehr eine Rolle spielt. Schadensersatzanspruch kann auch begründet werden aufgrund unerlaubte Handlung .html"> (Staatshaftung) des Dienstherr .html"> (Beamte)n (Haftung bei Amtspflichtverletzung .html"> (unerlaubte Handlungen) gem. (§ 249 ff. i.V.m. § 839 BGB oder bei Opfer .html"> (Gewaltstraftat)en gem. Staatshaftungsgesetz .html"> (Opferentschädigungsgesetz)- hierbei Regelung über die Landesversorgungsämter .html"> (Kriminalitätsopferhilfe)einrichtung Weißer Ring | (Weißer Ring). Der Schaden muss nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur äquivalent und adäquat kausal verursacht wurden sein. Die potenziell schädigende Handlung muss auch nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Schadenseintritt gewesen sein, ferner muss die Handlung geeignet gewesen sein, den Schaden hervorzurufen. Der Schaden darf also nicht unter besonders ungewöhnlichen Umständen durch die Handlung entstanden sein.

Rechtsfolge Schadensersatz

Das deutsche Schadensrecht .html"> (Naturalrestitution)" Geldersatz kann nur subsidiär verlangt werden. Die Regelung des Umfangs der Schadenersatzpflicht findet sich in den §§ 249-253 BGB. Schadensersatz wird grundsätzlich für materielle Einbußen gewährt. Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht inzwischen gem. § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Freiheit, Gesundheit, Körper und sexueller Selbstbestimmung einen Ausgleich durch das sog. Schmerzensgeld | (Schmerzensgeld) vor.

Mitverschulden des Geschädigten

Der Schadensersatz wurde nach dem deutschen Recht des 19. Jahrhunderts vollständig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden nachzuweisen war. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches | (Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuches) 1900 wurde nach § 254 BGB davon abgewichen. Nunmehr ist der Schadensersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte die Schadensverursachung mit verschuldet hat.

Charakter

Das Schadensersatzrecht hat in Deutschland nur ganz ausnahmsweise (v.a. im Presserecht die Bedeutung einer Sanktion. Es soll regelmäßig lediglich den entstandenen Schaden ausgleichen. Weitere Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen verwirklichter Straftatbestände bleiben daher unberührt. Im angelsächsischen Rechtskreis ist im Common Law .html"> (punitive damages) entwickelt worden, sodass die Schadensersatzansprüche auch präventiven und repressiven Charakter haben, also den Schädiger von künftigen Verletzungshandlungen abhalten und ihn für die begangene Rechtsverletzung bestrafen wollen.

Rechtslage in Österreich

Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB .html"> (Gefährdungshaftung). ==


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